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erledigt |
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Planungsbeginn
Bereits 1971 gab es ein Anhörungsverfahren zum Bau der B3a (bei dem die Stadt Karben forderte, die B3a auf einer Brücke über den Heizhöfer Bach zu führen)
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vor 1971
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Bürgerentscheid
Für den kreuzungsfreien Weiterbau der Bundesfernstraße B3 auf einer neuen Trasse weit entfernt sprachen sich 63,9% der abstimmenden Karbener Bürger aus!
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1997
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Beschluss der Stadtverordnetenversammlung, die städtebauliche, ökologische und ökonomische Vorplanung für den Weiterbau der B3a selbst zu beauftragen
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2002
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Bedarfsplanung
Voruntersuchungen mit Verkehrsgutachten, Raumbetrachtung, ökologischer Beurteilung im Auftrag der Stadt Karben
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2004
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Aufnahme B3-Ortsumfahrung in den Bedarfsplan für Bundesfernstraßen
(aufgrund des Kosten-Nutzen-Verhältnisses - mit Vorentscheidung zu Gunsten einer Westumfahrung)
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2004
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Linienplanung
(Landesbehörden planen im Auftrag des Bundes)
Umweltverträglichkeitsstudie UVS Stufe 1:
Raumwiderstandsplan mit konfliktarmen Korridoren
Verkehrsgutachten
Entwürfe der Linien-Varianten
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2005
2006
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Umweltverträglichkeitsprüfung UVS Stufe 2:
Wirkungsanalyse mit fachlichen Planungsbeiträgen
- Verkehr
- Umweltverträglichkeit
- Städtebauliche Belange
- Kosten
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2007
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Gesamtabwägung Vergleich aller Varianten
Auswahl Vorzugsvarianten durch Land (rote Trasse und Unterflurtrasse)
Zustimmung Bundes-Verkehrsministerium (als Baulastträger) zur Vorzugsvariante im Kostenmanagement Bund (zur roten Trasse)
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2008
2009
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Votum der Stadtverordneten der Stadt Karben zu den Planungen der Bundesfernstraße B3 (Zustimmung zur roten Trasse nicht erteilt)
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2009
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Land muss Linienplanung verändern um in das Raumordnungsverfahren eintreten zu können. Wiederholung Punkt 6-9
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Raumordnungsverfahren
durch das Regierungspräsidium Darmstadt:
Prüfung der Untersuchungen
Anhörung Träger öffentlicher Belange
öffentliche Auslegung der Pläne
Beteiligung der Anwohner
Einwendungsfrist
Auswertung der Stellungnahmen
Wenn Ergebnis mit Landesplanung übereinstimmt, erteilt das RP das Planungsrecht
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Linienbestimmungsverfahren
zwischen Land und Bundesverkehrsministerium:
Bund entscheidet, ob er das Ergebnis des Raumordnungsverfahrens annimmt
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Entwurfsplanung
Entwurfsbearbeitung durch das ASV:
Umsetzung Beschluss des RP mit den Auflagen
des Raumordnungsverfahrens
Einarbeiten Änderungsvorgaben vom Bund
Erstellen Planfeststellungsunterlagen (technischer Planentwurf)
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Planfeststellungsverfahren
Einleitung durch das RP Aufforderung Träger öffentlicher Belange zum Anhörungsverfahren
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Anhörung Träger öffentlicher Belange
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öffentliche Auslegung der Pläne
Dauer 1 Monat
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Einwendungsfrist
Dauer bis 2 Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist (Ausschlussfrist!)
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Erörterungstermin
Die Durchführung ist in das Ermessen der Behörde gestellt, ggfls. kommt auch eine Erörterung mit nur einem Teil der Einwender oder nur bestimmter entscheidungserheblicher Sachverhalte in Betracht.
Die Erörterung erfolgt vor Ort und ist nicht öffentlich.
Teilnahmeberechtigt sind Anhörungsbehörde, Vorhabensträger, Träger öffentlicher Belange, Einwender
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Eventuell Überarbeitung des Planentwurfs durch ASV
danach erneuter Durchlauf der Punkte 16-18
In welcher Weise das Anhörungsverfahren durchgeführt wird, hängt von dem Umfang und den Auswirkungen der Änderungen ab: Entweder in entsprechendem Durchlauf des Planfeststellungsverfahrens
oder
als Verfahren nach § 73 Abs. 8 Hessisches Verwaltungsverfahrensgesetz, d. h. Beteiligung der in ihrem Aufgabenbereich betroffenen Träger öffentlicher Belange und der in ihren Belangen erstmalig oder stärker als bisher betroffenen Dritten (Private) mit einer nur 14-tägigen Stellungnahme-/Einwendungsfrist und ohne Auslegung der Pläne
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Stellungnahme RP
mit Entscheidungsvorschlag an Land wird dem hessischen Verkehrsministerium übergeben
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Planfeststellungsbeschluss
des hessischen Verkehrsministeriums
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Öffentliche Auslegung des Planfeststellungsbeschlusses
in den Gemeinden, in denen sich das Vorhaben auswirkt für die Dauer von zwei Wochen
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Anfechtung, Einsprüche, Klagen
Rechtsmittel gegen den Planfeststellungsbeschluss
Einen Monat nach Bekanntgabe des Beschlusses beim Verwaltungsgerichtshof Kassel (für Einwender besteht die Verpflichtung, sich durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten zu lassen)
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Baurecht
wenn keine Rechtsmittel eingelegt wurden, weiter bei Punkt 25
sonst
Einarbeitung der Gerichtsurteile in die Entwurfsplanung und ggfls. Ablauf ab Punkt 13
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25
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Bauentwurf - Ausführungsplanung
bautechnischer Ausführungsplan mit Details
einschl. Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege
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Bauvorbereitung
Ausschreibung und Vergabe
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27
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Bau
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Verkehrsfreigabe
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